Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 50 Kosten der Beurkundung

Stand: 01.01.2025

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/50#abs-1 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/50#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

§ 49 § 51